Stadtschulpflegschaft Gütersloh

Satzung

Satzung der Stadtschulpflegschaft Gütersloh


§ 1 (Name, Begriffserklärung)

1. Der Zusammenschluss führt den Namen Stadtschulpflegschaft Gütersloh (Kürzel: SSP-GT).

2. Eltern im Sinne dieser Satzung sind alle Erziehungsberechtigten.

3. Die Stadtschulpflegschaft ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

4. Der Sitz der Stadtschulpflegschaft Gütersloh ist Gütersloh.

5. Mit dem, in dieser Satzung, genannten Schulträger ist die Stadt Gütersloh gemeint.


§ 2 (Zweck, Ziele)

1. Die Stadtschulpflegschaft Gütersloh ist ein örtlicher Zusammenschluss von Eltern Gütersloher Schulen (angesprochen sind hier die Primar- und Sekundarstufenschulen des Schulträgers Stadt Gütersloh) und verfolgt folgende Ziele:

a) Vertretung der Interessen der Eltern von Schülerinnen und Schülern von Gütersloher Primar- und Sekundarstufenschulen gegenüber dem Schulträger (Stadt Gütersloh) und den entsprechenden Schulaufsichten.

b) Bereitstellung einer Diskussions- und Informationsplattform.

(aktuell: Facebook ; Link: www.facebook.com/StadtschulpflegschaftGuetersloh/)

2. Zur Verfolgung der o.g. Ziele strebt die Stadtschulpflegschaft Gütersloh an, mindestens je einen beratenden Sitz für die Elternvertreter der Primarstufenschulen und der Sekundarstufenschulen im Bildungsausschuss der Stadt Güterslohzu behalten.

(siehe Fußnote 1)


§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Stimmberechtigtes Mitglied ist der/die Delegierte oder der Vertreter/die Vertreterin der Schulpflegschaft einer Gütersloher Primar- oder Sekundarstufenschule. Hierbei kann es sich um den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Schulpflegschaft sowie deren Stellvertreter/in oder um ein anderes Mitglied der Schulpflegschaft oder einen sonstigen Vertreter/eine sonstige Vertreterin aus der Elternschaft der Schule handeln, der/die von der Schulpflegschaft für diese Aufgabe besonders gewählt wurden.

2. Zur Mitgliedschaft aufgerufen werden Elternvertreter der Gütersloher Primar- und Sekundarstufenschulen mit Zugehörigkeit zum Schulträger Stadt Gütersloh.

3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können alle Eltern werden, deren Kinder eine Gütersloher Primar- oder Sekundarstufenschule besuchen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eintragung in das Mitgliederverzeichnis und endet automatisch zum Ende des Schuljahres.


§ 4 (Organe)

Organe der Stadtschulpflegschaft Gütersloh sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand


§ 5 (Mitgliederversammlung)

1. Einberufung, Protokoll

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres außerhalb der Schulferien statt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen mittels Brief oder E-Mail sowie mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

b) Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. § 5 Absatz 1 a) Satz 2 gilt entsprechend.

c) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens eine Woche vor der Versammlung Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes zu beantragen. Der Vorsitzende des Vorstandes hat die Mitglieder zu Beginn einer Versammlung über die Ergänzungen zur Tagesordnung zu informieren.

d) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Stimmberechtigte Mitglieder haben den Namen der Schule beizufügen deren Schulpflegschaft sie vertreten.

e) Zu jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss die ggf. ergänzte Tagesordnung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder, den Wortlaut der in der Versammlung gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis etwaiger durchgeführter Wahlen und Abtimmungen enthalten. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zeitnah zuzuleiten.

f) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Vertreter von 5 Schulen anwesend sind.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig für:

a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

b) die Entlastung des Vorstandes.

c) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung der Stadtschulpflegschaft Gütersloh.

d) sonstige von der Satzung zugewiesene Aufgaben, sowie Beschlussfassungen über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge.

3. Wahlen und Abstimmungen

a) Stimmberechtigt sind ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder gem. § 3 Abs. 1. Je in der Stadtschulpflegschaft Gütersloh durch die Mitglieder vertretene Primar- oder Sekundarstufenschule kann eine Stimme abgegeben werden. Eine schriftliche Bevollmächtigung durch ein stimmberechtigtes Mitglied ist möglich und muss dem Vorstand vor Beginn der Versammlung vorgelegt werden.

b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

c) Satzungsänderungen bedürfen mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.

d) Die Wahlen sind geheim, einstimmig kann die Versammlung von geheimer Wahl absehen.

e) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Schuljahr gewählt und muss aus stimmberechtigten Mitgliedern oder deren Vertretern bestehen. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt so lange im Amt, bis in der ersten Mitgliederversammlung im Schuljahr die Neuwahl erfolgt. Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes bedarf der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis zum Ende der Amtsperiode in den Vorstand kooptieren. Sofern der Vorsitzende betroffen ist, muss eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgen.


§ 6 (Vorstand)

1. Zusammensetzung:

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- einem Vorsitzenden (m/w)

- dessen Stellvertreter (m/w)

- mindestens einem Beisitzer (m/w)

Der Vorstand kann aus der Mitte der Delegierten weitere Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme kooptieren.

2. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten der Stadtschulpflegschaft Gütersloh zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Er ist insbesondere auch für folgende Aufgaben zuständig:

a) Führung eines Verzeichnisses der Schulpflegschaften aller Gütersloher Primar- und Sekundarstufenschulen mit Zugehörigkeit zum Schulträger Stadt Gütersloh.

b) Führung eines, nach Schulen aufgeschlüsselten, Mitgliederverzeichnisses.

c) Einberufung der Mitgliederversammlung sowie deren Leitung, Erstellung der Tagesordnung.

d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

e) Beschlussfassung über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften (§ 7).

f) Beschlussfassung über die Umsetzung von Handlungsempfehlungen von Arbeitsgemeinschaften.

g) Information der Mitgliederversammlung über die Arbeit in weiteren Gremien, in denen die Stadtschulpflegschaft Güterslohvertreten ist.

3. Sitzungen und Beschlüsse

a) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen sind. Der Ankündigung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 4. Die oder der Vorsitzende vertritt die Stadtschulpflegschaft Gütersloh nach außen.


§ 7 (Arbeitsgemeinschaften)

1. Der Vorstand kann durch Beschluss eine Arbeitsgemeinschaft einrichten. Er kann dies auf Anregung aus der Mitgliedschaft hin oder dies nach eigenem Dafürhalten tun. Die Arbeitsgemeinschaft erhält eine Bezeichnung, die das Thema ihrer Aufgabenstellung betrifft. Die Aufgabenstellung muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den Zielen der Stadtschulpflegschaft Gütersloh stehen.

2. Eine Arbeitsgemeinschaft muss mindestens aus 2 Mitgliedern bestehen. Sie muss dem Vorstand regelmäßig über seine Arbeit berichten.

3. Die Ergebnisse der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft sowie etwaige Handlungsempfehlungen werden dem Vorstand mitgeteilt.

4. Die Arbeitsgemeinschaft ist nicht befugt, die Stadtschulpflegschaft Gütersloh im Rahmen ihrer Arbeit nach außen hin zu vertreten.


§ 8 (Auflösung)

Die Auflösung der Stadtschulpflegschaft Güterslohkann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der, in der Stadtschulpflegschaft Gütersloh vertretenen, Schulpflegschaften beschlossen werden. Ein hierauf gerichteter Antrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt unter Nennung des Antragstellers schriftlich bekannt gegeben werden.


§ 9 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Sie, durch die Mitgliederversammlung, beschlossen wird.


(Fußnote 1):

In der Ratssitzung vom 27.01.2017 wurde beschlossen, den Vertretern der Primarstufenschulen und den Vertretern der Sekundarstufenschulen, den Schulleitungen der Primarstufenschulen und den Vertretern der Sekundarstufenschulen sowie dem Jugendparlament je einen beratenden Sitz im Bildungsausschuss der Stadt Gütersloh zu zugestehen. (siehe auch Drucksachen-Nr. 9/2017 )


Vermerk:

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 14.03.2017.